WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERBRAUCHER

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern die Widerrufsbelehrung Ihnen erst nach Vertragsschluss mitgeteilt worden ist, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

NIESSEN.IMMOBILIEN
Wiedenhofstr. 25
58119 Hagen

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 



INFO: Verbraucherrechte europaweit schützen

Europäische Regelungen sorgen dafür, dass wichtige Verbraucherrechte europaweit gelten. Ein verlässlicher europäischer Verbraucherschutz schafft Vertrauen und ermöglicht einen Markt, auf dem sich Verbraucher ohne Rücksicht auf nationale Grenzen orientieren und entscheiden. Gerade im Internet werden schon heute europaweit Verträge geschlossen und Leistungen in Anspruch genommen.


Die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) ist am 22. November 2011 verkündet worden. Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassen, sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Mit der Verbraucherrechterichtlinie werden die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte zusammengeführt und überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Die Richtlinie geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 13. Dezember 2013 Zeit, die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht erfolgt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 14. Juni 2013 verabschiedet; der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzesbeschluss erhoben. Das Gesetz wurde am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese neuen Vorschriften sind seit dem 13. Juni 2014 in Kraft.

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

- Schließt ein Unternehmer mit Verbrauchern Verträge im stationären Handel, muss er grundlegende Informationspflichten erfüllen. Eine Ausnahme gilt für gängige Geschäfte des täglichen Lebens.

- Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich getroffen werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder „Häkchen“ ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.

- Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten im wesentlichen gleiche Regelungen. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten. Auch für diese bestehen dementsprechend Informationspflichten und ein Widerrufsrecht.

- Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sind grundlegend neu gefasst. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt wie von der Richtlinie vorgesehen nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Grundsätzlich hat der Verbraucher nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich jedoch auch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Quelle: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz