Provisionsfrei für Mieter? Das müssen Sie jetzt wissen.

01.06.2015 / Stefanie Fischer

Ab heute ist es soweit: Das sogenannte Bestellerprinzip bei Maklerverträgen tritt in Kraft. Künftig zahlt also nur noch derjenige den Makler, der ihn auch beauftragt. Was Mieter jetzt wissen sollten.

Bei der Maklerprovision gilt ab heute die Faustregel: Wer bestellt, der bezahlt. Hier einige wichtige Informationen zum sogenannten Bestellerprinzip, über die Mieter Bescheid wissen sollten.

Wann müssen Mieter den Makler zahlen?
Ein Mieter muss in Zukunft einen Makler nur noch dann bezahlen, wenn er ihn schriftlich aufgefordert hat, explizit für ihn eine Wohnung zu suchen und er diese Wohnung dann auch mietet.

Neu ist: Wer in Zukunft einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließt, die im Auftrag des Vermieters von einem Makler vermittelt wurde, muss keine Provision zahlen. In diesem Fall übernimmt die Maklergebühr der Vermieter.

Ab wann gilt das neue Gesetz?
Das neue Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Das Gesetz gilt in ganz Deutschland.


Gibt es Übergangsfristen?
Nein. Ab dem Tag, an dem das Gesetz gilt, zahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat.

Achtung: Das sogenannte Bestellerprinzip hat nichts mit Mietverträgen zu tun, sondern bezieht sich nur auf Maklerverträge. Ab wann die Wohnung gemietet wird, spielt keine Rolle. Das heißt: Wohnungssuchende, die bereits vor dem 1. Juni 2015, mit dem Makler einen Vertrag geschlossen haben, müssen unter Umständen die Provision zahlen. Auch wenn der Mietvertrag erst nach dem Stichtag zustande kommt. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) auf seiner Internetseite hin.

Wird Wohnen jetzt teurer?
Kritiker befürchten, dass sich die neue Regelung negativ auf die Mieten auswirken könnte. Allerdings können Vermieter die Maklerkosten in Zukunft wohl nur begrenzt auf die Miete umlegen. Einen zu hohen Aufschlag schließt vor allem die Mietpreisbremse aus. Demnach darf die Miete für neuvermietete Immobilien in Gegenden mit einem angespannten Wohnungsmarkt maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Eine weitere Befürchtung: Vermieter könnten die Maklerkosten über überhöhte Ablösezahlungen, etwa für eine alte Einbauküche, zurückholen. So einfach geht das aber nicht: Das Wohnraumvermittlungsgesetz legt nämlich fest, dass sogenannte „Entgeltvereinbarungen“ unwirksam sind, wenn diese in „auffälligem Missverhältnis zum Wert der Einrichtung“ stehen. Die Rechtsprechung nimmt ein krasses Missverhältnis an, wenn die Ablöse mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Wert des Einrichtungsgegenstandes liegt. Mietervereine raten, den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände anhand des Neupreises, des derzeitigen Zustandes sowie des Alters des Gegenstands zu ermitteln. Im Zweifel kann man sich an den Mieterbund wenden.

Wie groß ist die Entlastung?
Ein Makler kann bis zu zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer verlangen, wenn er eine Mietwohnung erfolgreich vermittelt hat. Diesen Betrag können sich Mieter nun sparen.

Kann man die Maklerprovision von der Steuer absetzen?
Mieter können Maklergebühren als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn sie aus beruflichen Gründen umziehen.

Wann es sich für Mieter lohnt, einen Makler zu beauftragen
In bestimmten Fällen kann es sich für Mieter auch in Zukunft lohnen, selbst einen Makler zu beauftragen. Nicht nur, wenn ein Umzug über eine weite Distanz ansteht, man unter Zeitdruck steht oder eine bestimmte Wohnung sucht. Immobilienprofis kennen sich auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt gut aus und sind zur Objektivität verpflichtet. So können sie bei der Wohnungsbesichtigung auf Mängel hinweisen, die einem Mieter vielleicht gar nicht auffallen, und arbeiten zusätzlich ordentliche Mietverträge aus. Auch die Kommunikation mit dem Vermieter läuft meist wesentlich professioneller und schneller.


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01.06.2015 / Stefanie Fischer
Stefanie Fischer arbeitet in der Unternehmenskommunikation. Auf news.immowelt.de befasst sie sich mit Entwicklungen auf dem deutschen Immobilienmarkt und Lifestyle-Themen.