Ausweispflicht: Zum 1. Mai 2015 ist die Übergangsfrist für die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises bei der Vermarktung einer Immobilie abgelaufen. Das bedeutet: Vermieter und Verkäufer müssen nun bereits in der Immobilienannonce die Kennwerte zum Energieverbrauch offenlegen und spätestens bei der Besichtigung dem Kauf- oder Mietinteressenten den Energieausweis vorlegen. Wer dies versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.

Ausstellungsberechtigte: Energieausweise dürfen nur von Fachleuten mit einschlägiger Ausbildung und Berufserfahrung ausgestellt werden. Dies können beispielsweise Architekten oder Bauingenieure sein, aber auch Handwerker wie Heizungsbauer oder Schornsteinfeger mit entsprechender Zusatzqualifikation.

Dena: Die Deutsche Energie-Agentur (dena) war im Auftrag der Bundesregierung an der Entwicklung des Energieausweises beteiligt. Auf ihrer Internetseite www.dena.de bietet die Agentur Informationen zu Energiefragen und führt auch eine Expertendatenbank mit Ausstellungsberechtigten, die einen Energieausweis anfertigen dürfen.

Endenergiebedarf: Der Endenergiebedarf gibt an, wie viel Energie pro Quadratmeter jährlich für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasseraufbereitung verbraucht werden. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob die Energie von fossilen oder erneuerbaren Energieträgern stammt.

Energiebedarfsausweis: Bei dieser Variante des Energieausweises wird auf Basis der eingesetzten Heizungstechnik und Wärmedämmung der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Das Verfahren ist recht aufwändig, und daher ist dies auch die teurere Alternative zum Energieverbrauchsausweis. Vorgeschrieben ist der Bedarfsausweis für Neubauten, Umbauten sowie für ältere Wohngebäude, welche die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 nicht einhalten.

Energiebedarfskennzahl: Diese Kennzahl gibt den jährlichen Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche (kWh / m²) an. Damit kann die Energieeffizienz von Gebäuden unterschiedlicher Größe vergleichbar gemacht werden.

Energieverbrauchsausweis: Die einfachere und kostengünstigere Variante des Energieausweises gibt den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes wider, der über drei Abrechnungsperioden anhand der Brennstoff- oder Energieabrechnungen ermittelt wird. Das Resultat wird jedoch vom individuellen Heizverhalten beeinflusst. Zulässig sind Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude, die bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten.

EnEV: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausstellung von Energieausweisen.

Gültigkeitsdauer: Im Regelfall sind Energieausweise zehn Jahre lang gültig.

Klimafaktor: Beim Ausstellen eines Energieverbrauchsausweises muss berücksichtigt werden, dass in durchschnittlich kälteren Jahren mehr Energie verbraucht wird als in wärmeren Jahren. Um dies auszugleichen, wird bei der Ermittlung des Verbrauchs ein jährlicher Klimafaktor eingerechnet, der vom Deutschen Wetterdienst für jedes Postleitzahlgebiet zur Verfügung gestellt wird.

Nutzfläche: Der Energieverbrauch bezieht sich beim Energieverbrauchsausweis nicht auf die reine Wohnfläche, sondern auf die gesamte Nutzfläche des Gebäudes. Zur Vereinfachung kann bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sowie bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und ohne beheizbarem Keller die Wohnfläche mit 1,2 multipliziert werden, bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und mit beheizbarem Keller mit 1,35.

Primärenergiebedarf: Im Gegensatz zum Endenergiebedarf berücksichtigt der Primärenergiebedarf die Art der Energieträger, schließt also vorgelagerte Prozessketten der Energieerzeugung, die Effizienz bei der Bereitstellung und die Klimaschädlichkeit mit ein. Dabei gilt: Je klimafreundlicher die Energieerzeugung, desto niedriger ist der Primärenergiebedarf. Auch Umwandlungsverluste werden dabei mit eingerechnet. Jeder Energieträger wird mit einem Faktor versehen, dem sogenannten Primärenergiefaktor. Heizöl und Erdgas erhalten beispielsweise gemäß der EnEV (2014) den Gewichtungsfaktor 1,1, während das Heizen mit Holz nur mit 0,2 gewichtet wird. Heizenergie aus Solaranlagen bleibt bei der Ermittlung des Primärenergiebedarfs sogar komplett außen vor.

Registriernummer: Ab Mai 2014 ausgestellte Energieausweise müssen registriert werden, damit später in Form von Stichproben das ordnungsgemäße Vorgehen bei der Ausstellung überprüft werden kann. Über die Registriernummer werden die Ausweise beim Deutschen Institut für Bautechnik erfasst.

Vergleichswerte: Damit Eigentümer sowie Miet- oder Kaufinteressenten die Energieeffizienz des Gebäudes einschätzen können, werden auf dem Energieausweis Vergleichswerte beim Endenergiebedarf aufgeführt. Daraus wird ersichtlich, welche Gebäudetypen in welchem Dämmungszustand den einzelnen Verbrauchsklassen zugeordnet werden.